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Rürup Rente
Informationen zur neuen Basisrente

 

Die Basisrente im Überblick

Schon Ende 2004 wurde in den Medien über die Basisrente (auch "Rürup-Rente" genannt) kontrovers berichtet. Die Urteile der Journalisten erreichten dabei die Spannweite von „unsinnig“ bis „höchst lukrativ“. Sicher muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Aber schließlich ist genau das die Aufgabe der Finanzprofis, um die richtige Empfehlung gegenüber deren Kunden aussprechen zu können. Mit diesem Artikel möchten wir uns nicht zu einer einseitigen Betrachtungsweise hinreißen lassen, sondern vielmehr möglichst objektiv die Fakten darstellen.

 

Die Vorgeschichte

 

Mit dem Alterseinkünftegesetz setzte die Bundesregierung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes um. Das Gericht hatte im März 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Der Gesetzgeber wurde deshalb dazu verpflichtet, spätestens mit Wirkung ab 2005 die Besteuerung neu zu regeln und eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger sicherzustellen.

 

Darüber hinaus beabsichtigte der Gesetzgeber, bei dieser Gelegenheit die Bedingungen für die Altersvorsorge zu verbessern. Die Ziele waren im Wesentlichen der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen, die Freistellung von Beiträgen zur Altersvorsorge von der Einkommensteuer und neue steuerliche Bestimmungen für die Lebensversicherung.

 

Anwendungen zur Altersvorsorge sind bis zu 20.000 € im jahr steuerlich begünstigt (40.000 € für Verheiratete).

 

Als Aufwendungen zur Altersvorsorge gelten im Sinne des Gesetzes:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu landwirtschaftlichen Alterskassen oder berufsständigen Versorgungseinrichtungen,
  • Beiträge zur neuen Basisrente.

Selbst wenn die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung von 62.400 € erreicht wird und somit der aktuelle Höchstbeitrag von 12.168 € (inkl. Arbeitgeberbeitrag) gilt, kann zusätzlich noch bis zu 7.832 € im Jahr steuerlich begünstigt für die Basisrente aufgewendet werden.

 

Will ein gesetzlich Rentenversicherter weniger als 7.832 € im Jahr für die Basisrente aufwenden, ist also generell keine Berechnung der individuell absetzbaren Restbeträge erforderlich.

 

Bei Verheirateten gelten die doppelten Freigrenzen. Selbstständige haben häufig gar keine gesetzliche Altersversorgung und es stehen dann die vollen 20.000 € bzw. 40.000 € zur Verfügung.

 

Die Beiträge zur Basisrente sind in folgendem Umfang von der Steuer absetzbar:

  • 60 % der im Jahr 2005 gezahlten Beiträge,
  • 62 % der im Jahr 2006 gezahlten Beiträge

weiter um 2 % pro Jahr steigend bis auf

  • 100 % der ab dem Jahr 2025 gezahlten Beiträge.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass auf die Gesamtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung die gleichen Prozentsätze steuerlich angerechnet werden - allerdings unter Abzug des bereits steuerfreien 50%igen Arbeitgeberanteiles. Bei gemeinsamer Betrachtung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Basisrente ergeben sich entsprechend kompliziertere Berechnungen, die jedoch für die Ermittlung der steuerlich absetzbaren Beitragsanteile zur Basisrente völlig unnötig sind.

 

Die Förderkriterien der neuen Basisrente sind:

  • Der Vertrag muss eine lebenslange monatliche Leibrente frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen.
  • Die Ansprüche aus einer Basisrente sind grundsätzlich nicht vererbbar. Allerdings kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehepartner bzw. die Kinder vereinbart werden (die Basisrente der InterRisk beinhaltet eine Hinterbliebenenrente im Gegenwert der eingezahlten Beiträge zuzüglich vorhandener Überschussbeteiligungen).
  • Die Ansprüche dürfen ebenso wie gesetzliche Rentenansprüche nicht übertragen, beliehen, veräußert oder kapitalisiert werden.

 Die Basis-Rente bietet besondere Vorteile:

  • Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Beitragszahlungen auf die einzelnen Jahre (auch Einmalbeiträge sind möglich).
  • Bei Arbeitslosigkeit erfolgt keine Anrechnung als Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung („Hartz-IV-fest“). 
  • Die gezahlten Beiträge sind vor Zugriffen von Gläubigern genau so sicher wie Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung.

Die steuerlich begünstigten Beiträge können folgende ergänzende Absicherungen beinhalten, sofern deren Beitragsanteil weniger als 50 % beträgt:

  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Erwerbsminderungsrente
  • Hinterbliebenenrente

Der Besteuerungsanteil der Renten ist abhängig vom Jahr des Beginns der Rentenzahlungen.

  • 50 % im Jahr 2005
  • jährlich um 2 % pro Jahr steigend bis auf 
  • 80% im Jahr 2020
  • danach jährlich um 1% pro Jahr steigend bis auf
  • 100% ab dem Jahr 2040

Im Gegensatz dazu sind bei der klassischen Leibrentenversicherung die Rentenleistungen mit dem vom Alter bei Rentenbeginn abhängenden Ertragsanteil zu besteuern. Dies sind z.B. im Alter von 60 Jahren = 22 % und im Alter von 65 Jahren = 18 % der Leibrente. Die Beiträge sind dann allerdings nicht steuerlich absetzbar.

 

Wollte der Kunde hingegen bei einer alternativen Anlageform von den Zinsen leben, müsste er diese voll versteuern und hätte zudem die Einzahlungen nicht steuerlich absetzen können.

 

Wie die nachstehende Grafik zeigt, sind die steuerlich absetzbaren Beitragsanteile immer höher als die zusätzlich zu besteuernden Rentenanteile.


 

* Der angegebene erhöhte steuerpflichtige Rentenanteil gilt gegenüber der klassischen Leibrente. Diese sieht bei einer im Alter von 65 Jahren beginnenden Leibrente die Versteuerung eines Ertragsanteils von 18 % vor. Dagegen gilt für die Basisrente ab 2040 eine 100%ige Besteuerung der Rentenleistung, womit sich ein erhöhter steuerpflichtiger Rentenanteil von 82% errechnet (100 % ./. 18 % Ertragsanteilbesteuerung).

  • Der Vorteil ist bei Abschluss in höherem Alter besonders deutlich.
  • Bei jüngeren Personen wirkt sich hingegen der aus der Grafik nicht ersichtliche Zinsvorteil sehr stark aus. So kann z.B. ein 25-Jähriger über 40 Jahre hinweg durchschnittlich 90 % seiner Beiträge von der Steuer absetzen und daraus Zinsgewinne erzielen. Die erhöhte Besteuerung von 82 % der Basisrente setzt dagegen erst nach 40 Jahren ein.
  • Der Steuervorteil der Basisrente erhöht sich weiter dadurch, dass während der Erwerbstätigkeit regelmäßig höhere Einkünfte erzielt werden, als im Alter. Damit gelten für die Steuerentlastung während der Anspar-Phase deutlich höhere Steuersätze als für die nachgelagerte Besteuerung der Altersbezüge.

Übrigens: Das Informationszentrum der deutschen Versicherer hat unter dem Titel “Die neue Rente“ eine umfangreiche Informationsbroschüre herausgegeben, die den gesamten Themenkomplex behandelt.

 

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